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PZ 2006 50

Bezirksgerichtspräsident Imboden

Graubünden · 2006-03-27 · Deutsch GR
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Sachenrecht | Kreispräsident Ilanz

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 A.

X. ist Miteigentümerin der Appartemente Nr. 30 und 409 auf dem

Grundstück Parzelle Nr. 225, eingetragen im Grundbuch von V., das seit 17. Juli

1974 in Stockwerkeigentum steht. Die H. AG betreibt gemäss Handelsregisteraus-

zug den Erwerb, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung und die Veräusse-

rung von Immobilien, insbesondere den Erwerb der Parzelle Nr. 225 in V. und die

Bildung eines Hotels mit Wohnungen in Stockwerkeigentümergemeinschaft. Einzel-

zeichnungsberechtigt sind der Präsident B. und die Vizepräsidentin A., als Revisi-

onsstelle amtet die Y..

B.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 gelangte X. mit dem Gesuch an

das Bezirksgericht Surselva, gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB den Verwalter bzw. die

Verwaltung des Hotel H. abzuberufen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit Un-

regelmässigkeiten und Verfehlungen in der Verwaltung. So wird geltend gemacht,

C. komme seinen Aufgaben als Verwalter nicht nach und lasse den Hotelier B. Ver-

waltungsaufgaben ausführen. Ausserdem werde die Rechungslegung und die Aus-

kunft über die Belegung verweigert. Der Umgang von C. und B. mit dem sogenann-

ten Erneuerungsfonds und die willkürliche Verwendung der Einlagen lege den Ver-

dacht der Veruntreuung nahe. Des Weiteren sei ein Stockwerkeigentümer und seine

Familie bei Ferienaufenthalten regelmässig schikaniert worden. Schliesslich seien

die Bestrebungen der Verwaltung der H. AG, Grundbucheintragungen gegen den

Willen eines oder mehrerer Eigentümer löschen zu lassen, machtmissbräuchlich.

Bei den derzeitigen Verwaltungsverhältnissen könne auch Konkursverschleppung

nicht ausgeschlossen werden.

C.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 erachtete sich das Bezirksgericht

Surselva als örtlich unzuständig, da die Klage auf Abberufung des Verwalters am

Ort der gelegenen Sache eingereicht werden müsse (Art. 19 GestG). Auch die sach-

liche Zuständigkeit sei nicht gegeben, da in Graubünden gemäss Art. 9 Ziff. 21 EGz-

ZGB der Kreispräsident für die Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum

zuständig sei.

D.

Am 2. März 2006 gelangte X. mit identischem Rechtsbegehren an die

Kreispräsidentin Ilanz, die auf das Gesuch am 8. März 2006 mangels örtlicher Zu-

ständigkeit nicht eintrat.

E.

Gegen diesen Entscheid erhob X. am 21. März Beschwerde beim Kan-

tonsgerichtspräsidenten von Graubünden. Auf die Einholung von Vernehmlassun-

gen wurde verzichtet.

E. 3 Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-

gangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1.a.

Entscheide des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 Ziff. 21 des Ein-

führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100)

können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich be-

gründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den

frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

b.

Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen Erhebungen

vornehmen (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Er würdigt die Beweise frei. Im Übrigen gelten

die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde

wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 EGz-

ZGB).

2.

Die Klage auf richterliche Abberufung des Verwalters gemäss Art.

712r Abs. 2 ZGB richtet sich gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft, so dass

sie gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; SR 272) am

Ort der gelegenen Sache eingereicht werden muss (vgl. auch Meyer-Hayoz/ Rey,

Berner Kommentar, Bern 1988, N. 24 zu Art. 712r ZGB in Verbindung mit N. 112 zu

Art. 712q ZGB; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich/Basel/Genf 2004, N.

53 zu Art. 712r ZGB). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft H. beziehungsweise

deren Liegenschaft ist in V. im Grundbuch eingetragen. Demzufolge ist nicht die

Kreispräsidentin Ilanz für die Abberufung des Verwalters zuständig, sondern das

Gericht am Ort der gelegenen Sache und damit das Gericht in V.. Hievon kann nur

abgewichen werden, wenn – was hier nicht vorliegt – eine gültige Gerichtsstands-

klausel vereinbart worden ist. Die von der Rekurrentin geltend gemachte Gerichts-

standsvereinbarung am Sitz der Verwaltung in Graubünden betrifft Mietangelegen-

heiten und ist deshalb – da es sich bei der Abberufung des Verwalters nicht um eine

Streitigkeit aus Mietvertrag handelt – im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Nichteintretensentscheid der Kreispräsi-

dentin Ilanz mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht ergangen ist. Der Rekurs er-

weist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 3. Wird der Rekurs abgewiesen, gehen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.-- zu Lasten der Rekurrentin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da die Rekursgeg- nerin in diesem Verfahren keinen Aufwand hatte, ist von einer aussergerichtlichen Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO abzusehen.

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Rekur- rentin.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 50 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Halter —————— Im Rekurs der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, gegen die Verfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 8. März 2006, in Sachen der Gesuch- stellerin und Rekurrentin gegen die Y ., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, betreffend Gesuch um Abberufung der Verwaltung StWEG, hat sich ergeben:

2 A. X. ist Miteigentümerin der Appartemente Nr. 30 und 409 auf dem Grundstück Parzelle Nr. 225, eingetragen im Grundbuch von V., das seit 17. Juli 1974 in Stockwerkeigentum steht. Die H. AG betreibt gemäss Handelsregisteraus- zug den Erwerb, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung und die Veräusse- rung von Immobilien, insbesondere den Erwerb der Parzelle Nr. 225 in V. und die Bildung eines Hotels mit Wohnungen in Stockwerkeigentümergemeinschaft. Einzel- zeichnungsberechtigt sind der Präsident B. und die Vizepräsidentin A., als Revisi- onsstelle amtet die Y.. B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 gelangte X. mit dem Gesuch an das Bezirksgericht Surselva, gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB den Verwalter bzw. die Verwaltung des Hotel H. abzuberufen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit Un- regelmässigkeiten und Verfehlungen in der Verwaltung. So wird geltend gemacht, C. komme seinen Aufgaben als Verwalter nicht nach und lasse den Hotelier B. Ver- waltungsaufgaben ausführen. Ausserdem werde die Rechungslegung und die Aus- kunft über die Belegung verweigert. Der Umgang von C. und B. mit dem sogenann- ten Erneuerungsfonds und die willkürliche Verwendung der Einlagen lege den Ver- dacht der Veruntreuung nahe. Des Weiteren sei ein Stockwerkeigentümer und seine Familie bei Ferienaufenthalten regelmässig schikaniert worden. Schliesslich seien die Bestrebungen der Verwaltung der H. AG, Grundbucheintragungen gegen den Willen eines oder mehrerer Eigentümer löschen zu lassen, machtmissbräuchlich. Bei den derzeitigen Verwaltungsverhältnissen könne auch Konkursverschleppung nicht ausgeschlossen werden. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 erachtete sich das Bezirksgericht Surselva als örtlich unzuständig, da die Klage auf Abberufung des Verwalters am Ort der gelegenen Sache eingereicht werden müsse (Art. 19 GestG). Auch die sach- liche Zuständigkeit sei nicht gegeben, da in Graubünden gemäss Art. 9 Ziff. 21 EGz- ZGB der Kreispräsident für die Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum zuständig sei. D. Am 2. März 2006 gelangte X. mit identischem Rechtsbegehren an die Kreispräsidentin Ilanz, die auf das Gesuch am 8. März 2006 mangels örtlicher Zu- ständigkeit nicht eintrat. E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 21. März Beschwerde beim Kan- tonsgerichtspräsidenten von Graubünden. Auf die Einholung von Vernehmlassun- gen wurde verzichtet.

3 Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a. Entscheide des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 Ziff. 21 des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich be- gründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. b. Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Er würdigt die Beweise frei. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 EGz- ZGB). 2. Die Klage auf richterliche Abberufung des Verwalters gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB richtet sich gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft, so dass sie gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; SR 272) am Ort der gelegenen Sache eingereicht werden muss (vgl. auch Meyer-Hayoz/ Rey, Berner Kommentar, Bern 1988, N. 24 zu Art. 712r ZGB in Verbindung mit N. 112 zu Art. 712q ZGB; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 53 zu Art. 712r ZGB). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft H. beziehungsweise deren Liegenschaft ist in V. im Grundbuch eingetragen. Demzufolge ist nicht die Kreispräsidentin Ilanz für die Abberufung des Verwalters zuständig, sondern das Gericht am Ort der gelegenen Sache und damit das Gericht in V.. Hievon kann nur abgewichen werden, wenn – was hier nicht vorliegt – eine gültige Gerichtsstands- klausel vereinbart worden ist. Die von der Rekurrentin geltend gemachte Gerichts- standsvereinbarung am Sitz der Verwaltung in Graubünden betrifft Mietangelegen- heiten und ist deshalb – da es sich bei der Abberufung des Verwalters nicht um eine Streitigkeit aus Mietvertrag handelt – im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus dem Gesagten folgt, dass der Nichteintretensentscheid der Kreispräsi- dentin Ilanz mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht ergangen ist. Der Rekurs er- weist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4 3. Wird der Rekurs abgewiesen, gehen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.-- zu Lasten der Rekurrentin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da die Rekursgeg- nerin in diesem Verfahren keinen Aufwand hatte, ist von einer aussergerichtlichen Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO abzusehen.

5 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Rekur- rentin. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: